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3G-Regelung für Zugang zum Amtsgericht: Eilverfahren hat keinen Erfolg

09.02.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat den Eilantrag einer Antragstellerin abgelehnt, die am 08.02.2022 an einer Strafverhandlung eines Amtsgerichts (AG) ohne Vorlage eines 3G-Nachweises teilnehmen wollte.

Das betreffende AG hat durch eine Hausverfügung angeordnet, dass sowohl Verfahrensbeteiligte als auch Besucher nur nach Vorlage eines 3G-Nachweises das Gerichtsgebäude betreten dürfen. Gleichzeitig räumt die Hausverfügung den jeweils Vorsitzenden Richtern die Möglichkeit ein, abweichende Regelungen zu treffen.

Die Antragstellerin ist Angeklagte einer Strafverhandlung am 08.02.2022, für die sie im Dezember 2021 geladen wurde. Sie ist nach eigenen Angaben ungeimpft. Mit ihrem Antrag begehrt sie für sich und ihren Prozessbevollmächtigten im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes den Zugang sowohl zum Gerichtsgebäude als auch zum konkreten Sitzungssaal der betreffenden Strafverhandlung ohne Vorlage eines 3G-Nachweises. Der Antrag richtet sich dabei zum einen gegen den Direktor des AG und die von ihm erlassene Hausverfügung sowie zum anderen gegen eine von der Vorsitzenden Richterin erlassene oder erwartete sitzungspolizeiliche Anordnung eines 3G-Nachweises.

Die Antragstellerin macht geltend, die Anordnung einer 3G-Regelung, um Zugang zu einer Gerichtsverhandlung zu erhalten, sei grob rechtswidrig, da sie zur Anwesenheit in der gegen sie geführten Strafverhandlung verpflichtet sei. Im Übrigen könne die Hausverfügung eines AG keine weitergehenden Regelungen treffen als die Niedersächsische Corona-Verordnung, die Gerichtsverhandlungen ausdrücklich von den geltenden Regelungen ausnehme. Außerdem seien die bisherigen Hygienekonzepte der Gerichte ohne eine zusätzliche 3G-Regelung bereits erprobt und ausreichend.

Das VG ist dem nicht gefolgt. Soweit der Eilantrag sich gegen eine (mögliche) sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin wende, sei hierfür bereits nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Eine solche Anordnung sei allein im dortigen Strafverfahren mit den verfügbaren Rechtsbehelfen angreifbar.

Soweit der Eilantrag auf eine Befreiung von der Hausverfügung des AG zielt, sei er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin habe vorrangig einfachere und schnellere Möglichkeiten zu nutzen, um ihr Ziel zu erreichen. Dazu gehöre in diesem Fall zunächst, sich an die Vorsitzende Richterin zu wenden um durch sitzungspolizeiliche Verfügung eine Befreiung von der 3G-Auflage zu erreichen. Eine solche sitzungspolizeiliche Anordnung für die Verhandlung würde der generellen Hausverfügung vorgehen und daher der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ermöglichen, ohne Vorlage eines 3G-Nachweises das Gerichtsgebäude ebenso wie den Sitzungssaal zu betreten. Lehnt die Vorsitzende Richterin hingegen eine solche Ausnahme ab und bleibt es auch für die mündliche Verhandlung bei einer 3G-Anordnung, so könne allein ein Vorgehen gegen die Hausverfügung das Begehren der Antragstellerin nicht erfüllen. Denn in diesem Fall könnte sie durch den vorbeugenden Rechtsschutz nur den Zugang zum Gerichtsgebäude, nicht jedoch entgegen der Anordnung der Vorsitzenden Richterin auch den Zugang zum Sitzungssaal erreichen.

Das VG Hannover führt weiterhin aus, der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin habe schon nicht vorgetragen, aus welchen Gründen ihr die Durchführung eines Schnelltests nicht möglich sei. Im Übrigen bestünden Zweifel an einer drohenden schweren Benachteiligung der Antragstellerin, da diese bereits seit Mitte Januar von der geltenden 3G-Regelung im AG wisse, jedoch erst einen Tag vor der Verhandlung um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht habe. Die angeordnete 3G-Regelung dürfte zudem vom Hausrecht des Gerichtsdirektors gedeckt sein und schränke den Zugang zum Gericht nicht unverhältnismäßig ein.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 07.02.2022, 15 B 457/22, nicht rechtskräftig

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