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1. DFB-Pokalhauptrunde: Münchner Fußballverein Türkgücü erzielt Etappensieg
Der Münchner Fußballverein Türkgücü hat in einem Eilverfahren gegen den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) und den Deutschen Fußball-Bund (DFB) erreicht, dass der BFV die Meldung des 1. FC Schweinfurt 05 widerrufen und über die Meldung zur 1. DFB-Pokalhauptrunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden muss.
BFV und DFB unterlägen als Monopolverbände einer kartellrechtlichen Kontrolle, stellt das Landgericht (LG) München I heraus. Entscheidungen, die Rechtspositionen von Mitgliedern berühren, seien daher gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen der Verbandsautonomie kämen dem BFV ein Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zugute. Verbände müssten sich jedoch an ihre eigenen Regelungen halten. Ihre Entscheidungen müssten nach allgemeinen Auslegungs- und Rechtsanwendungsregeln zutreffend sein. Ermessenentscheidungen könnten auf richtige Ausübung des Ermessens zu überprüft werden.
Bei ihrer Auslegung hat das LG eigenen Angaben zufolge die Unsicherheiten berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Änderung der Spielordnung vom 05.05.2020 bestanden: Es habe im Zeitpunkt der Satzungsänderung nicht festgestanden, wann in den unterschiedlichen Ligen der Spielbetrieb fortgesetzt werden kann, ob die Saison überhaupt zu Ende gespielt werden würde und wenn ja in welcher Form und wann die Meldefristen für die 3. Liga und für den DFB-Pokal enden würden. Dass dies für die Beteiligen eine schwierige Situation war, in der sie im Interesse der Mitglieder, des Verbandes und des Fußballs nach guten Lösungen gesucht haben, sei dem LG bei seiner Entscheidung sehr bewusst gewesen.
Trotzdem müsse eine Nominierungsentscheidung im Rahmen anerkannter Auslegungsgrundsätze auf die Satzung oder Nebenordnungen gestützt werden können und begründet sein. Daran fehle es hier. Soweit der BFV-Präsident in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020 erstmals konkret sachliche Gründe und Hintergründe für getroffene Regelung angegeben habe, die von den Meldezeitpunkten unabhängig sind, ändere dies an der Entscheidung nichts. Diese Erwägungen seien nicht objektiv erkennbar in den Vorstandsbeschluss vom 05.05.2020 eingeflossen und könnten daher zur Auslegung nicht herangezogen werden. Der BFV könne seine Nominierungsentscheidung auch nicht auf § 68 Nr. 7 Absatz 2 der Spielordnung in der Fassung vom 01.09.2020 stützen. Diese Änderung der Spielordnung halte einer kartellrechtlichen Überprüfung nicht Stand und sei daher nichtig.
Zwar stehe es dem BFV frei, im Rahmen seiner Satzungsautonomie seine Satzung erneut und kurzfristig zu ändern. Eine Entscheidung, die nachträglich die Qualifizierungsbedingungen ändert, sei jedoch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu überprüfen. Der BFV habe sich nach den Vorstandsprotokollen zur Begründung ausschließlich darauf berufen, die Neufassung diene der Klarstellung und drücke das ursprünglich Gewollte aus. Diese Erwägung trage aber nicht, da der Spielordnung von Mai 2020 diese Auslegung gerade nicht zulasse, so das LG. Damit gehe die Berufung auf eine Klarstellung ins Leere. Folge sei, dass keine fehlerfreie Ermessensausübung vorliegt.
Der BFV hat laut LG nun zwei Möglichkeiten: Entweder er benennt Türkgücü auf der Grundlage der Spielordnung vom 05.05.2020 oder er ändert kurzfristig die Spielordnung erneut. Dabei sind laut Gericht die Interessen aller Betroffenen zu würdigen und der gefundene Ausgleich ist zu begründen. Auf dieser Basis könnte sodann die Meldung erfolgen. Den DFB verpflichtete das LG, den Widerruf und die Neumeldung durch den BFV zuzulassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Verfügungskläger- und der Beklagtenseite können Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegen.
Landgericht München I, Urteil vom 30.09.2020, 37 O 11770/20, nicht rechtskräftig