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Zuwendung von Sachleistungen durch Kreditinstitut an Privatkunden: Keine pauschale Einkommensteuer abzuführen

08.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/top/12681-einkommensteuer

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. So entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 10/21).

Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen zum Beispiel Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Das FG Baden-Württemberg gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien. § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart. § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte "Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen". Die Veranstaltungen "dienten als `Türöffner` für spätere Beratungsgespräche". Beim Golfturnier sei auch für Produkte (zum Beispiel Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur "betrieblichen Klimapflege" auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezugs zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2021, 10 K 577/21

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