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Zusammenlegung von Kirchengemeinden: Kann Grunderwerbsteuer auslösen

20.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/top/12744-grunderwerbsteuer

Die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH halten, führt zu einer Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöst. Dies hält das Finanzgericht (FG) Münster fest.

Die Klägerin ist eine katholische Kirchengemeinde, die 2007 aus der Zusammenlegung mehrerer anderer Kirchengemeinden mittels geschäftlicher Urkunde entstanden ist. Zwei dieser Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, weil es von einer Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Absatz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausging. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Zusammenlegung von Kirchengemeinden als grundrechtlich geschützter Bereich des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften kein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellen könne. Hilfsweise sei der Vorgang steuerfrei.

Mit Urteil vom 07.06.2017 wies das FG Münster die Klage ab (8 K 3992/14 GrE). Dieses Urteil sowie den angefochtenen Feststellungsbescheid hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.03.2020 auf, weil das Finanzamt die Feststellung auf einen falschen Stichtag durchgeführt habe (II R 35/17).

Die gegen die auf den richtigen Stichtag durchgeführte Feststellung erhobene Klage hat das FG wiederum abgewiesen. Die Zusammenlegung der Kirchengemeinden führe zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nr. 2 GrEStG, da hierdurch mindestens 95 Prozent der GmbH-Anteile in der Hand einer Gesellschafterin vereinigt würden. Dass der Vorgang auf einem bischöflichen Dekret beruhe, sei unerheblich, da es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Rechtsübergang handele. Eine einschränkende Auslegung der Norm sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unabhängig von Aspekten der Gemeinnützigkeit und der Gemeinwohlorientierung allein an einen Rechtsträgerwechsel anknüpfe. Auch kirchliche Rechtsträger, die staatlich anerkannt werden, unterlägen den staatlichen Regeln.

Der Vorgang sei auch nicht steuerfrei. Zunächst liege keine freigebige Zuwendung im Sinne von § 3 Nr. 2 GrEStG vor. Die aufgelösten Kirchengemeinden hätten der Klägerin nichts zugewandt; vielmehr sei ihr Vermögen nach kanonischem Recht auf die Klägerin übergegangen. Auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrEStG für Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben sei nicht einschlägig, denn § 1 Absatz 3 Nr. 2 GrEStG fingiere einen Grundstücksübergang auf die Klägerin von der GmbH und damit von einer zivilrechtlichen Körperschaft. Die Befreiungsvorschriften §§ 4 Nr. 4 und 6a GrEStG seien zum maßgeblichen Stichtag noch nicht anwendbar gewesen.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.06.2021, 8 K 364/21 GrE, nicht rechtskräftig

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