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Zigaretten-Ausgabeautomaten: Abbildungen der Zigarettenpackungen müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

27.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20568

Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt zwei Supermärkte, an deren Kassen Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten werden. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen die Zigarettenmarke durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und vom Kunden bezahlt. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben war, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) der Fragen zur Auslegung der Tabakerzeugnisrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem dieser die Fragen beantwortet hatte, hat der BGH jetzt die Abweisung des vorrangig verfolgten Hauptantrags bestätigt, mit dem der Kläger der Beklagten verbieten lassen wollte, Zigaretten in Ausgabeautomaten zum Verkauf anzubieten, wenn dadurch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen verdeckt werden.

§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) bestimme, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden dürfen. Diese Vorschrift setze Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 der Tabakerzeugnisrichtlinie ins deutsche Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen. Aus der Vorabentscheidung des EuGH ergebe sich, dass Zigaretten zwar schon mit ihrem Anbieten über Ausgabeautomaten und nicht erst mit dem Abschluss eines Kaufvertrags in den Verkehr gebracht werden. Allerdings seien gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht im Sinne dieser Vorschriften verdeckt, wenn die Zigarettenpackungen in Ausgabeautomaten vorrätig gehalten werden und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar sind. Kann der Verbraucher – wie im Streitfall – die im Automaten eingeschlossene Packung von außen überhaupt nicht sehen, werde er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden solle.

Die Revision des Klägers habe allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet, der auf das Verbot der Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des Automaten gerichtet ist. Insoweit hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Gemäß § 11 Absatz 2 TabakerzV müssten Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der EU bestimmt sind, den Anforderungen der TabakerzV zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen. Diese Vorschrift setze Artikel 8 Absatz 8 der Tabakerzeugnisrichtlinie ins deutsche Recht um und sei deshalb gleichfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach der Vorabentscheidung des EuGH liege eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung gehe ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Sie müsse daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2023, I ZR 176/19, Zigarettenausgabeautomat III

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