Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen: Umsatzsteuerliche Behandlung
Klage gegen eventim wegen einbehaltener Ticketgebühren: Anmeldung zu Musterfeststellungsklage möglich
Wirecard-Skandal: BAFin haftet nicht gegenüber Anlegern
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) haftet Anlegern nicht auf Schadenersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, da die Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des so genannten Wirecard-Skandals sei auch nicht feststellbar, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Es hat die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BAFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger kaufte 2019 und 2020 Aktien der Wirecard AG. Er nimmt die BAFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadenersatz für die erlittenen Kursverluste in Anspruch. Die 1999 gegründete Wirecard AG unterlag der Finanzaufsicht der Beklagten. Im April 2020 gab ein vom Aufsichtsrat der Wirecard AG beauftragter Sonderprüfer bekannt, dass über die Existenz eines Bankguthabens auf Treuhandkonten von insgesamt 1,9 Milliarden Euro keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen. Nach damaliger Rechtslage sei die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System erfolgt: Zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die Beklagte). Die Beklagte habe dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasst. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Sonderprüfung hätte beauftragen müssen. Ebenso habe er keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die Prüfstelle nicht hinreichend überwacht habe oder wegen erheblicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung die Prüfung hätte an sich ziehen müssen. Im Übrigen fehle es am Verschulden der Beklagten, so das OLG. Es sei schließlich nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten der Beklagten nicht eingetreten wäre.
Einem Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle allein im öffentlichen Interesse tätig werde. Der einzelne Anleger werde grundsätzlich nicht durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten geschützt. Das OLG halte auch unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Transparenz-Richtlinien an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Schadenersatzansprüche Dritter gegen die BAFin, etwa wegen unzureichender Aufsichtstätigkeit, ausgeschlossen seien.
Der Kläger könne auch nicht wegen Amtsmissbrauchs Schadenersatz verlangen. Es sei kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten feststellbar. Dass Mitarbeiter Aktien der Wirecard AG besessen hätten, sei nicht sittenwidrig. Die von der Beklagten seit 2019 ergriffenen Maßnahmen seien pflichtgemäß erfolgt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 28.11.2022 und Beschluss vom 06.02.2023, 1 U 173/22, nicht rechtskräftig