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Wandern im Wald: Erfolgt auf eigene Gefahr

24.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/21163

Wer im Wald wandert geht, tut dies auf eigene Gefahr. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dies gilt laut Landgericht (LG) Magdeburg grundsätzlich auch auf Wanderwegen.

Ein Mann hatte von der Stadt Thale ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt. Er war auf dem "Harzer-Hexen-Stieg" unterwegs, als ein Baum auf ihn herabstürzte. Der Mann ist aufgrund des Unfalls querschnittsgelähmt. Er macht geltend, die Stadt Thale habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen. Wäre eine Baumschau durchgeführt worden, wäre der Baum sofort gefällt worden, was den Unfall verhindert hätte.

Mit seiner Klage scheiterte er nicht nur vor dem LG, sondern auch in den Folgeinstanzen (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 15.12.2020, 2 U 66/20 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2023, VI ZR 357/21), sodass das klageabweisende Urteil des LG Magdeburg mittlerweile rechtskräftig ist.

Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, könne grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift, so das LG. Mit waldtypischen Gefahren müsse der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er sei primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehörten grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend könnten und müssten auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten.

Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt hafte der Waldbesitzer selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen nicht für waldtypische Gefahren. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen würden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll.

Landgericht Magdeburg, PM vom 22.11.2023 zum Urteil vom 04.03.2020, 10 O 701/19, rechtskräftig

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