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Versicherungsvertrag: Auch Zusammenbringen zwecks Optimierung steuerbegünstigt
In richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit". Dafür ist laut Finanzgericht (FG) Hamburg wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen.
Allerdings erfasse der Begriff des Zusammenbringens auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren. Denn der Begriff "dazugehörig" sei hinreichend weit und verlangt gerade keine einschränkende Auslegung des Begriffs des "Zusammenbringens", so das FG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde (XI R 7/23).
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.2.2023, 6 K 86/22, nicht rechtskräftig