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Umgangsrecht der Großeltern: Streit mit einem Elternteil kann entgegenstehen

09.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12686-umgangsrecht

Grundsätzlich haben Großeltern ein eigenes Umgangsrecht, das sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Dies setzt aber voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies ist nicht der Fall, wenn die Großeltern sich gegenüber ihren Enkeln über eines deren Elternteile so abfällig äußern, dass die Gefahr besteht, dass die Enkelkinder in einen Loyalitätskonflikt geraten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden hat.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Großeltern väterlicherseits von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus, unter anderem mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei.

Das OLG sah – ebenso wie bereits das Amtsgericht in der ersten Instanz – das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter als derart tiefgreifend zerrüttet an, dass ein Umgang nicht zuzulassen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene der Umgang mit den Großeltern regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerate oder konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten (Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16). So war nach Auffassung des OLG der vorliegende Sachverhalt zu bewerten.

Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten. Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet. Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führe daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021, 2 UF 47/21

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