Vereinsverbot: Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten setzt Vorsatz voraus
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Keine EU-Mindeststrafen bei Verstößen gegen Anzeigepflichten
Über Mindesturlaub hinausgehender nicht genommenen Urlaub: Keine finanzielle Abgeltung
Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur insoweit verlangen, als im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und die Klage eines Ruhestandsbeamten abgewiesen.
Der im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte 2020 23 Urlaubstage und einen so genannten Arbeitsverkürzungstag in Anspruch genommen. Nachdem sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage abgelehnt worden war, verfolgte er sein Begehren im Klageweg weiter.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften könne ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen, so die Koblenzer Richter. Im betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub sei auf diesen Mindestjahresurlaub anzurechnen. Dies gelte unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Es komme nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen habe. Unerheblich sei somit, ob es sich dabei um einen neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handele. Da der Kläger in 2020 mehr als 20 Tage Urlaub in Anspruch genommen habe, scheide eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.05.2023, 5 K 1088/22.KO, nicht rechtskräftig