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Triebwerksprobeläufe auf Flughafen: Dürfen nicht auf immissionsschutzrechtlicher Grundlage untersagt werden
Die Stadt Mülheim an der Ruhr darf Triebwerksprobeläufe auf dem Flughafen Essen/Mülheim nach der Instandsetzung eines Flugzeuges nicht unter Rückgriff auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz verbieten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit den Eilanträgen der Flughafengesellschaft sowie zweier auf dem Flughafengelände (zum Teil seit Jahrzehnten) ansässigen Wartungsbetriebe entsprochen.
Die Erprobung von Triebwerken an Luftfahrzeugen nach routinemäßigen Wartungen (so genannte Maintenance Checks) auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes zwecks Wiederaufnahme des Flugbetriebes und hiermit einhergehende Geräuschemissionen seien dem laufenden Betrieb des Flugplatzes zuzurechnen. Bei den Geräuschemissionen handele es sich um so genannten Bodenlärm, der dem Begriff des "Fluglärms" unterfalle. Diesem "Fluglärm" könne nicht auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes begegnet werden, so das VG. Denn die Vorschriften dieses Gesetzes für Flugplätze gölten – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht.
Das Gericht betont, dass dies nicht bedeutet, dass die Anwohner des Flughafens den von Triebwerksprobeläufen ausgehenden Geräuschemissionen schutzlos ausgeliefert seien. Denn die zuständigen Luftfahrtbehörden könnten auf luftverkehrsrechtlicher Grundlage durchaus Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm treffen.
Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 03.07.2023, 3 L 829/23, 3 L 854/23 und 3 L 910/23, nicht rechtskräftig