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Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim: Nicht zu beanstanden

09.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/aktuell/12691-deidesheim

Die Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden und die Klage einer Verpächterin von Gewerbeimmobilien gegen die Stadt wegen der Heranziehung zu Tourismusbeiträgen abgewiesen.

Die Stadt Deidesheim erhebt auf der Grundlage der Tourismusbeitragssatzung vom 06.12.2016 ab 2017 einen Tourismusbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dieser Beitrag wird für die Tourismuswerbung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet.

Der Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Anwesen im Gemeindegebiet der Beklagten. Zum 01.01.2017 verpachtete sie sämtliche dort befindlichen Gebäude und Grundstücksflächen an ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft zum Betrieb eines Restaurants und eines Hotels. 2018 zog die Stadt sowohl sie als auch ihre Tochtergesellschaft für die Jahre 2017 und 2018 zur Zahlung von Tourismusbeiträgen heran. Hierin sieht die Klägerin eine unzulässige Doppelveranlagung.

Die gegen die Beitragsfestsetzung erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung der beklagten Stadt Deidesheim ist nach Ansicht des VG wirksam. Eine annähernd wortgleiche Tourismusbeitragssatzung einer anderen Kommune sei in ihrer Wirksamkeit durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen aus dem Jahr 2018 in wesentlichen Punkten bestätigt worden. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen habe der Stadtrat der Beklagten von seinem Einschätzungsermessen bei der Festlegung von Vorteilssatz, Gewinnsatz und Beitragssatz ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Dies gelte insbesondere für die als Anlage zur Tourismusbeitragssatzung hinzugefügte Betriebsartentabelle, nach der im vorliegenden Fall für die Pächterin eines Grundstücks und die Verpächterin derselbe Vorteilssatz in Ansatz komme.

Soweit sowohl die Tochtergesellschaft der Klägerin für den unmittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil als auch die Klägerin als Verpächterin für den mittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil zur Zahlung eines Tourismusbeitrags herangezogen worden seien, liege hierin keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitragserhebung. Die Abschöpfung des mittelbaren und des unmittelbaren Vorteils entspreche dem im Kommunalabgabengesetz niedergelegten ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit sei hierin nicht zu erblicken.

Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30.06.2021, 3 K 111/21.NW

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