Verpflichtende Steuererklärungen: Spätere Abgabefrist
Personalvermittlungsprovision: Von Arbeitnehmer nicht zu erstatten
Tatsächliche Verständigung: Bei grenzüberschreitendem Sachverhalt nur zurückhaltend anzuwenden
In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem Instrument der tatsächlichen Verständigung. Es gibt bekannt, dass in seinem Schreiben vom 30.07.2008 (BStBl I S. 831) in Textziffer 4.1 folgender Absatz am Ende dahin ergänzt wird, dass "bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte (…) das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden" ist. "Auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, zum Beispiel die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2 bis 4 Abgabenordnung wird hingewiesen."
In Textziffer 5.5 werde nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt. "Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (gegebenenfalls im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden."
Das Schreiben des BMF wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der "Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben/Allgemeines" als pdf-Datei zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.06.2023, IV D 1 - S 0223/20/10001 :003