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Steuertipp: Bei VIP-Logen ohne Bewirtung muss genau hingeschaut werden
Mietet ein Unternehmen eine VIP-Loge (mit 12 Sitzplätzen) in einer Halle an, in der unter anderem Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden (hier für eine Jahresmiete in Höhe von 130.000 €), wobei die Bewirtung nicht inklusive ist, und darf das Unternehmen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der Loge starten, so muss genau hingeschaut werden, wie hoch der Werbeanteil ist. Das ist für die Gäste des Unternehmens (überwiegend Geschäftspartner und Mitarbeiter) von Bedeutung, da sie dieses „Geschenk“ versteuern müssen. Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an die VIP-Logenerlasse des Bundesfinanzministeriums (40 % Werbung, 30 % Bewirtung, 30 % Geschenke) in 57 Prozent für Werbung und 43 Prozent für Geschenke auf – und übernahm die Steuer pauschal. (Den 30 prozentigen Anteil für Bewirtung teilte es im Verhältnis 4:3 auf, da es keine Bewirtung gab.) Das Finanzamt jedoch schätzte den Anteil auf Geschenke auf 75 Prozent und auf lediglich 25 Prozent für Werbung - und forderte Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg berechnete einen Wert irgendwo in der Mitte. (Der Bundesfinanzhof wird endgültig entscheiden.) (FG Berlin Brandenburg, 8 K 8232/18) – vom 22.06.2021