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Aufgpasst beim Online-Verkauf
© IckeT Fotolia

Steuerfalle für Verkäufer bei eBay, Etsy, Amazon, Facebook und Co

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 17.02.2023, Michaela van Wersch

Wer regelmäßig auf Online-Plattformen wie ebay, Etsy oder vinted private Sachen verkauft oder auf airbnb private Räume vermietet oder uber-Fahrten anbietet, der muss jetzt damit rechnen, Ärger mit dem Finanzamt, dem Jobcenter oder dem Zoll zu bekommen.

„Im schlimmsten Fall kann sogar eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs drohen“, sagt Rechtsanwältin Michaela van Wersch. Die BdSt-Steuerexpertin erzählt hier im Video mehr zu möglichen Fallstricken des neue Plattformen-Steuertransparenzgesetzes für alle, die eBay und anderen Plattformen zum Verkaufen nutzen. Das neue Gesetz verpflichtet Handels- und Vermietungsplattformen nämlich seit dem 01.01.2023 dazu, Privatumsätze der User gegenüber dem Finanzamt offenzulegen. Unter Verkäufern herrscht gerade eine große Verunsicherung: Was ist privat noch erlaubt, was schon eine gewerbliche Tätigkeit?

Der Bund der Steuerzahler bietet allen Interessierten eine Hotline zu diesem Thema an: am Freitag, den 24.2.2023, von 12 bis 14 Uhr. Syndikusanwältin Michaela van Wersch vom Bund der Steuerzahler ist dann erreichbar unter der Telefonnummer 0211/99 175-31.

Für BdSt-Mitglieder zum Download: der ausführliche BdSt-Ratgeber Nr. 63. Steuerexpertin Michaela van Wersch erläutert hier bereits Grundlegendes zum neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz:

Meldepflicht:

Die Meldepflicht gilt laut neuem Plattformen-Steuertransparenzgesetz für alle kostenpflichtigen Tätigkeiten. Das heißt im Detail: für den Verkauf von gebrauchten Waren, Vermietung von Wohnraum, für persönliche Dienstleistungen (wie etwa Nachhilfe), wenn die Einnahmen
* entweder mehr als 2.000 Euro pro Jahr betragen
* oder über 30 Verkäufe pro Jahr getätigt werden.
Und damit gilt sie auch für Eltern, die gebrauchte Kleidung und Spielsachen ihrer Kinder verkaufen und für Familien, die eine Haushaltsauflösung vornehmen.

Daten & Empfänger:

Privatpersonen müssen nicht nur Probleme mit dem Finanzamt befürchten. Denn auch andere Behörden, wie etwa das Jobcenter oder der Zoll, haben Zugriff auf die Daten. Übermittelt werden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Bankverbindung des Verkäufers sowie dessen Steuer-ID und der Verkaufserlös oder etwa die Miete bei Airbnb. Ebenfalls gemeldet werden Gebühren oder Provisionen, die den Gewinn schmälern.

Steuern:

Nachträgliche Steuern aufgrund der Meldepflicht fallen zwar zunächst nicht an, aber aufgrund der Offenlegung der Privatumsätze kann das Finanzamt schneller und leichter den Nachweis einer steuerpflichtigen, gewerblichen Tätigkeit führen, was das eigentliche Ziel des Gesetzten ist. Erklärter Zweck des Gesetzes ist nämlich eine größere Steuergerechtigkeit. Das lässt darauf schließen, dass der Staat die Informationen zur Erhebung von Steuern nutzen will und wird. Wer Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I bezieht, muss bei Vorliegen einer steuerpflichtigen gewerblichen Tätigkeit neben Steuernachforderungen zusätzlich mit einem Verfahren wegen Sozialleistungsbetrugsbetrugs rechnen.

Praxistipp:

Privaten Verkäufe und Vermietungen so planen, dass die Grenzen der Meldepflicht pro Person nicht überschritten werden. Spielsachen oder Kleidung nicht einzeln, sondern im Paket verkaufen oder über mehrere Familienmitglieder, um unter den meldepflichtigen Grenzen zu bleiben.

Hintergrund:

Grundsätzlich gilt – und daran hat sich nichts geändert: Verkäufe privater Sachen wie etwa gebrauchte Kleidung, Spielsachen, Möbel oder auch privater Schmuck auf Flohmärkten oder Internetplattformen ist nicht steuerpflichtig. Ausnahme: Der Verkauf gebrauchter Gegenstände wird immer wieder und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, dann handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Der Gewinn ist vollständig steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Gelegentliche Spekulationsgewinne, also wenn zwischen An- und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt – sind steuerfrei, wenn sie unter 600 Euro im Jahr liegen. In jedem Fall gilt: Der Grad zwischen privater und gewerblicher Veräußerung ist schmal und liegt im Zweifel bei der Entscheidung des zuständigen Finanzamts.
 

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