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Steuererklärung 2022: Mehr Zeit zum Abgeben

19.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18416

Steuerzahler haben für die Abgabe der Steuererklärung 2022 zwei Monate länger Zeit, nämlich bis zum 02.10.2023. Wer für die Abgabe der Steuererklärung sogar vier Jahre Zeit hat, was bei einer verspäteten Abgabe passiert und wie man mehr Zeit gewinnt, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Bis zum Veranlagungszeitraum 2018 habe die Steuererklärung spätestens am 31. Mai beim Finanzamt sein müssen. Seither sei der 31. Juli der neue Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung – also sieben Monate nach dem Veranlagungszeitraum. Der Veranlagungszeitraum sei das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung gemacht wird.

Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, hätten wegen der Corona-Pandemie mehr Zeit erhalten: Die Steuererklärung für das Jahr 2021 habe spätestens am 31.10.2022 beim Finanzamt abgegeben werden müssen. Mit dem Maßnahmenpaket "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" habe die Bundesregierung Verlängerungen auch für die kommenden Jahre beschlossen:

So müsse die Steuererklärung für 2022 bis zum 30.09.2023 beim Finanzamt sein. Weil dieses Datum aber auf einen Samstag fällt, verschiebe sich der Abgabetermin auf den 02.10.2023, so die VLH. Die Steuererklärung für 2023 müsse das Finanzamt spätestens bis zum 31.08.2024 erreicht haben. Auch dieser Termin falle auf einen Samstag, weshalb sich der Abgabetermin auf den 02.09.2024 verschiebt. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hingegen sei wieder der 31.07.2025.

Wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, sei nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden – die Steuererklärung könne bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden, betont die VLH. Die Steuererklärung 2019 müsse also erst am 31.12.2023 bis 24.00 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein.

Das zuständige Finanzamt setze einen Verspätungszuschlag für diejenigen Steuerzahler fest, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben. Vor 2018 lag es laut VLH noch im Ermessen des zuständigen Finanzamts, ob und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag erhoben wird oder nicht. Mittlerweile sei in der Abgabenordnung anstelle der so genannten Kann-Regelung – abgesehen von einigen Ausnahmen – eine "Muss-Regelung" festgelegt.

Bei der "Kann-Regel" sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags weiterhin Ermessenssache, während bei der "Muss-Regel" der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen sei. Das bedeute: Die Finanzämter setzten nicht immer zwingend einen Verspätungszuschlag fest, wenn die Steuererklärung zu spät eintrifft. Wenn aber doch ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, dann stets mit 0,25 Prozent der verbleibenden Steuerschuld beziehungsweise mindestens 25 Euro pro Monat – und zwar zusätzlich zur zu zahlenden Steuer.

Wer seine Steuererklärung für 2022 von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater machen lässt, habe deutlich länger Zeit für die Abgabe – nämlich bis zum 31.07.2024.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 17.07.2023

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