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Steuerbescheid: Einspruch lohnt sich oftmals

17.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13520

Wenn man den Steuerbescheid bekommt, sollte man ihn nicht einfach beiseitelegen, sondern direkt überprüfen. Hierzu rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Denn oftmals lohne sich ein Einspruch gegen den Bescheid. Dieser sei allerdings binnen Monatsfrist einzulegen.

Dass eine gründliche Prüfung des Steuerbescheids nötig sei, belege die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF): Von den in 2021 über 5,6 Millionen bearbeiteten Einsprüchen seien knapp drei Millionen 2021 erledigt worden. 63,4 Prozent der Einsprüche seien erfolgreich gewesen. Nur rund 16 Prozent der Einsprüche hätten keinen oder zumindest teilweise keinen Erfolg gehabt.

Zunächst sollten Steuerpflichtige Punkt für Punkt vergleichen, ob das Finanzamt alle Ausgaben anerkannt hat, die sie in ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben, rät der BVL. "Wurden Posten zu Unrecht gekürzt oder gar gestrichen, sollte das nicht ohne Weiteres hingenommen werden", betont Jana Bauer vom BVL. Steuerpflichtige sollten schnellstens dagegen schriftlich Einspruch bei ihrem Finanzamt einlegen. Sei der Fehler offensichtlich, genüge in der Regel ein einfacher "Antrag auf schlichte Änderung" per Anruf, E-Mail oder Brief. Das gehe meist schnell und unkompliziert.

Steuerpflichtige sollten immer zuerst prüfen, ob in der strittigen Frage schon ein Verfahren bei einem obersten Gericht – also beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof – anhängig ist. "Darauf können sie sich in ihrem Einspruch berufen", erklärt Bauer. "So klinken Sie sich ohne viel Aufwand in das Musterverfahren ein". Geht dieses zugunsten des Klägers aus, gewinne man mit. Im Einspruch sei dann nur auf das anhängige Musterverfahren zu verweisen. Zugleich werde das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragt. Dann bleibe der Punkt im Steuerbescheid bis zur Entscheidung offen.

Mit einem Einspruch ließen sich auch nachträglich Posten abrechnen, die in der Steuererklärung vergessen wurden, wie zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung oder freiwillig gezahlte Beiträge in die Rentenkasse, so der BVL weiter. Auch eigene Fehler ließen sich mit dem Einspruch korrigieren.

Der Einspruch müsse innerhalb eines Monats, nach dem der Steuerbescheid in Post war, schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Das könne auch elektronisch über das Elster-Online-Portal oder per E-Mail erfolgen. Kommt der Steuerbescheid – wie üblich – mit der Post, gelte er am dritten Tag als bekannt gegeben. Falls dieses Datum auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt, verschiebe sich die Monatsfrist für den Einspruch auf den nächsten Werktag. Das gleiche gilt laut BVL, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Nach dem Einspruch könne das Finanzamt den kompletten Steuerbescheid noch einmal aufrollen und entsprechend ändern. Lehnt es den Einspruch ab, fordere es meist im Vorfeld auf, die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu überdenken und diesen zurückzunehmen. Nach der Statistik des BMF seien rund 20 Prozent der Einsprüche zurückgenommen worden.

Kosten entstehen nach Angaben des BVL nicht. Gebühren fielen erst an, wenn Steuerpflichtige gegen die Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht klagen. "Das finanzgerichtliche Verfahren ist mit mehr Aufwand als der Einspruch und mit einem Kostenrisiko verbunden", erläutert Bauer. Lauf BMF-Statistik habe es im Jahr 2021 nur rund 56.000 Klagen gegeben.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 14.11.2022

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