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Staatliche Unterstützung: Nicht für Unternehmen, die mithilfe von Steueroasen Steuern vermeiden

16.07.2020, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/aktuell/10861-steueroasen

Unternehmen, die mithilfe von Steueroasen Steuerzahlungen vermeiden, sollen keine finanzielle Unterstützung von den EU-Mitgliedstaaten erhalten. Das hat die Europäische Kommission am 14.07.2020 empfohlen. Diese Beschränkung soll auch für Unternehmen gelten, die wegen schwerwiegender Finanzdelikte, etwa Finanzbetrug, Korruption oder Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben, verurteilt wurden.

"Wir befinden uns in einer beispiellosen Situation, in der Unternehmen vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie in außergewöhnlichem Umfang staatliche Beihilfen erhalten", erläutert Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission zuständig für Wettbewerbspolitik. Insbesondere in diesem Kontext sei es nicht hinnehmbar, dass Unternehmen, die öffentliche Unterstützung erhalten, mithilfe von Steueroasen Steuervermeidungspraktiken anwenden. Das wäre eine missbräuchliche Verwendung von nationalen und von EU-Mitteln, die zulasten der Steuerzahler und der Sozialversicherungssysteme ginge. "Zusammen mit den Mitgliedstaaten wollen wir dem einen Riegel vorschieben", so Vestager.

Mit einer Empfehlung der Kommission vom 14.07.2020 erhalten die Mitgliedstaaten Orientierungshilfen, wie sie im Einklang mit dem EU-Recht verhindern können, dass öffentliche Unterstützung im Rahmen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung verwendet wird. Insbesondere sollten Unternehmen, die Verbindungen zu Ländern beziehungsweise Gebieten haben, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind (zum Beispiel Unternehmen, die in einem solchen Land beziehungsweise Gebiet steuerlich ansässig sind), keine öffentliche Unterstützung erhalten. Die Kommission schlägt vor, dass Mitgliedstaaten, die solche Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen wollen, die Gewährung finanzieller Unterstützung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig machen sollten.

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete bildet nach Ansicht der Kommission eine sehr gute Grundlage, um für solche Beschränkungen anzuwenden, da die Mitgliedstaaten mit ihrer Hilfe kohärent handeln können und Alleingänge, die möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen, vermieden werden. Darüber hinaus bringe es mehr Klarheit und Sicherheit für die Unternehmen mit sich, wenn die Beschränkungen auf Basis dieser Liste umgesetzt werden.

Europäische Kommission, PM vom 14.07.2020

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