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Sparerpauschbetrag erhöht: Müssen Sparer tätig werden?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Mittels Freistellungsaufträgen könnten sie sich den Freibetrag unterjährig sichern und den Betrag zwischen ihren Banken aufteilen, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, seien die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht worden. Somit müssten Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden.
Allerdings rät Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern dennoch dazu, von Zeit zu Zeit die in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge bei den Banken auf ihre Höhe hin zu überprüfen. Entsprächen diese nicht mehr der Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, komme es zum automatischen Einbehalt der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Banken. Gegebenenfalls kämen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag noch hinzu.
Liegen sämtliche Kapitalerträge eines Jahres unter dem Sparerpauschbetrag, fielen keine Steuern an. Steuern auf Kapitalerträge, die aufgrund eines zu niedrig erteilten Freistellungsauftrags einbehalten wurden, könnten mit der Einkommenssteuererklärung zwar wieder zurückgeholt werden. Dies sei aber ein unnötiger Aufwand. Vorteilhafter sei es, die Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag in voller Höhe und direkt auf seinem Konto gutgeschrieben zu bekommen. Dann stehe beispielsweise einer Reinvestition und damit Zinseszinseffekten nichts im Wege, so die Lohnsteuerhilfe. Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken ließen sich in der Regel online auf deren Website anhand von Formularen oder in deren Niederlassungen anpassen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.02.2023