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Schadensersatz bei Überschwemmungen
Städte und Gemeinden können unter Umständen zu Schadensersatz herangezogen werden, wenn sie ihr Gewässerunterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen. So ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 (Az. III ZR 54/21).
Viele Städte und Gemeinden in NRW werden von Bächen und Gräben durchzogen. Sie gewährleisten, dass Regen abfließen kann, ohne größere Schäden anzurichten. Die Kommune muss sie deshalb regelmäßig pflegen und unterhalten: Uferböschung mähen und Sträucher, Hecken und Bäume am Ufer schneiden, Müll und Laub beseitigen, Sand und Bodenablagerungen aus der Gewässersohle entfernen. Der Abfluss im Gewässer muss jederzeit gewährleistet sein, weil es sonst zu erheblichen Überschwemmungen kommen kann. Die Kosten für diese Arbeiten sowie die von ihnen an die Kreise und Wasserverbände abzuführenden Beträge können die Städte und Gemeinden auf die betreffenden Grundstückseigentümer umlegen (§ 64 Landeswassergesetz NRW).
Was aber, wenn es durch eine unterlassene oder fehlerhafte Ausführung der Gewässerunterhaltung zu einem Überflutungsschaden auf dem Grundstück eines Bürgers kommt? Hier bietet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wichtige Hilfestellung. Zwar hat der BGH festgestellt, dass die Picht zur Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Picht ist und nur im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Das heißt, dass Eigentümer von Grundstücken an Gewässern grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht bestimmte Maßnahmen trifft. Trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser Träger, also die Stadt oder Gemeinde, schadenersatzpflichtig wird, wenn er seine Unterhaltungspicht vernachlässigt.
Betroffene Grundstückseigentümer sollten sich also regelmäßig z.B. Verrohrungen, Kastendurchlässe oder Brücken in der Nähe ihrer Grundstücke anschauen und die Behörden informieren, wenn die Bauwerke im Einzelfall zu klein dimensioniert oder sanierungsbedürftig sind. Sich nur auf seine Wohngebäudeversicherung zu verlassen ist im Schadensfall kein guter Rat.
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