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Rechtstipp: Mietrecht - Wissen die Eltern nichts von den Straftaten des Sohnes, fliegen sie nicht raus
Wird in einer Mietwohnung eine Straftat begangen, so darf der Vermieter den Mieter nur dann „aus der Wohnung werfen, wenn der Mie selbst der Täter war oder er „Kenntnis über das strafbare Verhalten hatte“. In dem konkreten Fall hatte der Sohn der Mieter in den Räumlichkeiten Straftaten aus dem Betäubungsmittelrecht begangen. Den Eltern wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt – zu Unrecht. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Eltern vom Rauschgifthandels des Sohnes wussten. (LG Berlin, 67 S 90/22)