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Rechtstipp: Europarecht - "Satellitengestützt" kann auch überwiegend am Boden stattfinden
Ein Satellitenmobilfunksystem, das (unter anderem) dafür sorgt, dass in Flugzeugen satellitengestützte Internetverbindungen funktionieren, dürfen auf ergänzende Bodenkomponenten beruhen, die so aufgestellt sind, dass sie das gesamte Unionsgebiet abdecken. Damit werde - nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs - nicht gegen Europarecht verstoßen. Ein verstärkter Einsatz solcher Komponenten sei in Ordnung, sofern der Wettbewerb nicht verfälscht werde und auch „die Satelliten des Systems einen echten und konkreten Nutzen aufweisen“. Im konkreten Fall ging es um einen französischen Dienstleister, der sich als Betreiber europaweiter Systeme für Satellitenmobilfunkdienste anbot – und von der Regulierungsbehörde den Zuschlag bekam. Ein Mitbewerber erhob Einspruch, weil er Europarecht verletzt sah; in erster Linie in dem Betrieb der Bodenkomponenten. Der EuGH betont aber, dass ein Satellitenmobilfunksystem nicht zwingend hauptsächlich auf Satelliten gestützt sein müsse. Das gelte jedenfalls dann, wenn in den Bestimmungen dazu das Verhältnis zwischen „Satellit“ und „Bodenkomponente“ nicht definiert werde. Und auch eine „Bodenstation“ könne als ergänzende Komponente gelten, wenn sie zum einen an einem festen Standort eingesetzt wird und zum anderen ein Gebiet erfasst, das sich innerhalb der „Ausleuchtzone“ der Satelliten befindet. (EuGH, C-515/19)