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Rechtsanwaltsvergütung: Ehemaliger Anwalt kann offene Gebühren einfordern

18.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16603

Ein ehemaliger Rechtsanwalt ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, offene Rechnungen zu unterzeichnen und deren Begleichung bei den Mandanten einzufordern. Dies gilt auch dann, wenn kein Abwickler bestellt worden ist. Über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) informiert die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

Ein ehemaliger Rechtsanwalt hatte nach Beendigung seiner Tätigkeit noch offene Forderungen in Höhe von etwa 95.000 Euro gegenüber einer GbR geltend gemacht. Hierzu erstellte er selbst über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren insgesamt 19 Rechnungen. Diese unterschrieb er zunächst auch nach Ende seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit "Rechtsanwalt". Später verzichtete er auf diesen Zusatz. Weil die GbR nicht zahlte, übergab er die Angelegenheit dem Amtsgericht, das entsprechende Mahnbescheide erließ. Letztlich ging der Fall ins Klageverfahren über.

Hier hatte der ehemalige Rechtsanwalt laut BRAK zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht Kassel habe die Forderungen als verjährt angesehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sei der Auffassung gewesen, der ehemalige Anwalt habe seiner Mandantschaft keine ordnungsgemäße Abrechnung der Vergütung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgelegt. Damit seien die Vergütungsansprüche schon nicht einforderbar. Die mit der Unterzeichnung der Rechnungen bezweckte Übernahme der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung erfordere es, dass der Unterzeichner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei. Ohne Zulassung habe er nicht mehr wirksam unterzeichnen können.

Dem sei der BGH entgegengetreten, so die BRAK. Zivilrechtlich bleibe der Beauftragte laut BGH aus dem Anwaltsdienstvertrag trotz Erlöschens der Zulassung auch nachwirkend verpflichtet. Das gelte gerade auch für die Einforderung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Berechnung.

Der BGH nehme in seinem Urteil explizit Bezug auf ein früheres Urteil vom 06.05.2004 (IX ZR 85/03). Bereits damals habe der Senat entschieden, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt offene Gebühren einfordern könne, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden sei. Dies müsse auch gelten, wenn überhaupt kein Abwickler bestellt, sondern der Rechtsanwalt allein tätig geworden sei.

Der BGH habe den Fall daher zurück ans OLG verwiesen. Die Ansprüche seien zumindest nach dem Vortrag des Klägers nicht verjährt. Hierzu müsse das OLG nun aber eigene Feststellungen treffen. Sollte danach keine Verjährung eingetreten sein, müsse das OLG die Gebührenforderung weiter prüfen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 17.04.2023 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2023, IX ZR 189/21

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