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Privatverkauf eines Tiny House: Ist steuerfrei
Wer ein Tiny House privat verkauft, muss für den erzielten Gewinn keine Steuer zahlen. Hierüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger von einer Campingplatzbetreiberin ein relativ großes, aber dennoch mobiles Holzhaus mit rund 60 Quadratmetern gekauft. Dieses habe auf einer von ihm gemieteten Parzelle des Campingplatzes gestanden, so die Lohnsteuerhilfe. Vier Jahre später habe er das Mobilheim veräußert und dabei einen Gewinn erzielt. Das Finanzamt habe ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft angenommen, bei dem die zehnjährige Haltefrist für Grundstücke nicht erfüllt war, und den Gewinn besteuert. Der Verkäufer habe sich zur Wehr gesetzt. Er habe angeführt, das Mobilhaus sei nicht fest mit dem Boden verbunden. Das Grundstück selbst sei aber nicht verkauft worden. Da es sich damit um keine echte Immobilie handele, könne der private Verkauf auch nicht einkommensteuerpflichtig sein.
Wie die Lohnsteuerhilfe mitteilt, hatte der Kläger mit seiner Argumentation vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Zehnjahresfrist gelte nur für Grundstücksverkäufe. Wird ein nicht mit dem Boden verbundenes Haus verkauft, falle es nicht unter diese gesetzliche Regelung, sofern das Grundstück nicht den Eigentümer wechselt. Das gelte auch dann, so das FG, wenn beim Kauf des mobilen Häuschens Grunderwerbsteuer zu zahlen war. "Dasselbe muss folglich auch für den Verkauf von Tiny Houses gelten", informiert Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe.
Da das Finanzamt Revision gegen das Urteil eingelegt habe, sei der Fall noch nicht abgeschlossen. "Das letzte Wort hat also wieder der Bundesfinanzhof", so Gerauer.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 17.05.2022