Braunkohlekraftwerk: Nur teilweise Steuerbefreiung des zum Betrieb verwendeten Stroms
Elterngeld: AfD fordert Erstreckung auf Großeltern
Offenbare Unrichtigkeit: Nicht bei auf null Euro erklärtem und so auch festgestelltem steuerlichen Einlagekonto
Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung bei einem auf null Euro erklärten und so auch festgestelltem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Körperschaftsteuergesetz vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes entschieden.
Allein aus dem Umstand, dass die Bilanzen jeweils einen Zugang zur Kapitalrücklage aufweisen, könne nicht geschlossen werden, dass auch das steuerliche Einlagekonto um die Zugänge zur Kapitalrücklage zu erhöhen gewesen sei. Denn ein handelsbilanziell dargestellter Zufluss zur Kapitalrücklage gehe nicht automatisch mit einem Zufluss zu dem für steuerliche Zwecke maßgeblichen Einlagekonto einher. Die Offenbarkeit eines solchen Fehlers erfordert laut FG, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Absatz 2 Handelsgesetzbuch als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergibt. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 20.04.2023