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Ökostrom aus öffentlichen Ladesäulen: Bundesregierung verbessert Förderung
Das Bundeskabinett hat am 28.06.2023 beschlossen, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für E-Fahrzeuge zu verbessern. Die entsprechende Änderung im Rahmen der gesetzlichen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) soll es für Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur attraktiver machen, Ökostrom direkt an der Ladesäule zu produzieren, zum Beispiel über eine lokale Solar- oder Windkraftanlage, und für Kunden zu Verfügung zu stellen. Mit dieser Neuerung soll insgesamt der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix, den E-Fahrzeuge an öffentlichen Ladesäulen laden, wesentlich erhöht werden.
Durch die jetzt beschlossene Änderung der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) könne sich ein Ladesäulenbetreiber nunmehr den selbst produzierten Strom, der aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage stammt, deutlich einfacher bescheinigen lassen. Dadurch werde dieser Ökostrom auch für Mineralölkonzernen zu einer attraktiven Erfüllungsoption, so die Bundesregierung.
Durch die THG-Quote des BImSchG würden Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Diese Verpflichtung könne durch die Beimischung von Biokraftstoffen, dem Einsatz grünen Wasserstoffs aber auch durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt würden, werde so der CO2-Austoß im Verkehr gemindert, erwartet die Regierung. Im Rahmen des so genannten Quotenhandels sei es möglich, dass Minderungen von Dritten erbracht und an die Mineralölwirtschaft veräußert werden. Im Fall von Strom seien das Ladepunktbetreiber. Die durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft erzielten Einnahmen unterstützten somit den Betrieb öffentlicher Ladpunkte. Hier setze die neue Verordnung an: Wird statt Netzstrom nunmehr erneuerbaren Strom eingesetzt, der direkt an der Ladesäule erzeugt wurde, würden höhere CO2-Minderungen erzielt. Das mache die Bescheinigungen wertvoller, wodurch höhere Einnahmen für die Ladeinfrastruktur erzielt würden.
Mit der Verordnung wird laut Bundesregierung ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II umgesetzt. Im nächsten Schritt solle die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge bei Ladungen im nichtöffentlichen Bereich verbessert werden. Die beschlossene Verordnung trete in wenigen Wochen nach der Verkündung in Kraft. Die Anrechnung von an öffentlichen Ladesäulen erzeugtem Ökostrom sei ab 2024 möglich.
Bundesregierung, PM vom 28.06.2023