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Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Fristen um sechs Monate verschoben
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die DAC-6-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Nach der Richtlinie war die Mitteilungspflicht ursprünglich ab dem 01.07.2020 zu erfüllen. Mit einer Ende Juni 2020 verabschiedeten Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/876) seien die Fristen für den Informationsaustausch aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verschoben worden, teilt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit. Dadurch solle Rücksicht auf die durch die Corona-Pandemie entstandenen Belastungen genommen werden.
Damit der deutsche Gesetzgeber kurzfristig reagieren kann, sei das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz ermächtigt, von den bislang vorgesehenen Fristen für die Meldepflicht abweichende Bestimmungen zu treffen. BRAK-Präsident Ulrich Wessels habe das BMF in einem Schreiben vom 09.07.2020 aufgefordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Denn die Änderungsrichtlinie habe Verunsicherung hervorgerufen, ob die Fristverlängerung auch in Deutschland greife; die Verabschiedung des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes provoziere den Eindruck, die Änderungsrichtlinie werde auch in Deutschland umgesetzt.
Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, könne die in der DAC-6-Richtlinie enthaltene Frist ein weiteres Mal um bis zu drei Monate verschoben werden, so die BRAK. Die Richtlinie sei seit dem 01.07.2020 anwendbar. Einige Mitgliedstaaten hätten bereits mit ihrer Umsetzung begonnen.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 15.07.2020