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Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Neues aus dem Bundesfinanzministerium
In § 8 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wird seit 2020 definiert, was unter einer Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu verstehen ist.
Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt aktuell mitteilt, gilt danach Folgendes:
"(4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat."
Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 habe eine gesetzliche Definition des Begriffs der "Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gefehlt, so der Steuerberaterverband.
Zu der bis einschließlich 2019 geltenden Rechtslage habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung selbst dann vorliegt, wenn der bisherige Arbeitslohn in arbeitsrechtlich zulässigerweise reduziert und als Ausgleich hierfür sodann eine steuerbegünstigte Leistung erbracht wird (Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18). Trotz der Veröffentlichung der günstigen BFH-Rechtsprechung im BStBl habe die Finanzverwaltung diese bislang nur auf die entschiedenen Einzelfälle angewendet (Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 05.02.2020, BStBl I 2020, 222). Mittlerweile habe die Finanzverwaltung ihre einschränkende Auffassung aufgegeben und die unliebsame Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anerkannt (BMF-Schreiben vom 05.01.2022, BStBl I 2022, 61). Der bisherige Nichtanwendungserlass sei aufgehoben worden, so der Steuerberaterverband.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 15.02.2022