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Längeres Studium im Ausland: Kann Kindergeldanspruch aushebeln

28.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18658

Studiert ein an sich kindergeldberechtigtes Kind längere Zeit im außereuropäischen Ausland, so kann dies dem Kindergeldanspruch entgegenstehen. Der Anspruch besteht dann nicht mehr, wenn das Kind seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, ohne einen diesem gleichgestellten Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Beispiel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines in Australien studierenden Kindes entschieden, wann von einer entsprechenden Aufgabe des inländischen Wohnsitzes auszugehen ist.

Danach behält ein Kind ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland zu bleiben, seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, sei im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielten bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.

Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spreche dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2023, III R 11/21

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