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Künstlersozialabgabe: Bleibt auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent

09.08.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12846-kuenstlersozialabgabe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 (KSA-VO 2022) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 4,2 Prozent betragen.

Ermöglicht wurde dies laut BMAS durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit werde einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Gleichzeitig sei die solide Finanzierung der sozialen Absicherung von Künstlern sowie Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Über die Künstlersozialversicherung werden laut BMAS derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 06.08.2021

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