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Kosten einer Fettabsaugung bei Lipödem: Sind steuerlich absetzbar

02.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18746

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten einer operativen Fettabsaugung (Liposuktion) bei einer krankhaften Fettvermehrungsstörung (Lipödem) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Die Lohnsteuerhilfe Bayern weist jetzt darauf hin, dass dieses Urteil auf alle noch offenen Steuerbescheide rückwirkend ab 2016 anwendbar ist. Dass die Krankenkasse den operativen Eingriff derzeit nur eingeschränkt übernimmt, sei unerheblich.

Die von Lipödem betroffene Klägerin hatte sich auf Anraten ihres Facharztes für eine Fettabsaugung entschieden, nachdem verschiedene andere Behandlungstherapien zuvor keinen Erfolg gebracht hatten. Die fünfstelligen Kosten der Liposuktion musste sie aus eigener Tasche bezahlen, da die Krankenkasse diese nicht übernahm. Sie machte sie anschließend mit ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das Finanzamt wollte diese Ausgaben gemäß früheren Rechtsprechungen nicht anerkennen, fasst die Lohnsteuerhilfe Bayern zusammen. Denn, so das Amt, die Fettabsaugung sei keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung der Krankheit. Auch hätte vorab ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden müssen.

Der Fall ging laut Lohnsteuerhilfe vor Gericht und das Finanzgericht Sachsen gab der Klägerin Recht. Die Fettabsaugung sei zum einen nicht aus kosmetischen, sondern aus medizinischen Gründen erfolgt. Zum anderen sei die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit dieser Methode gemäß medizinischer Fachbeiträge inzwischen erwiesen, auch wenn sich der Bundesausschuss der Krankenkassen immer noch nicht für eine Aufnahme in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen ausgesprochen hat.

Aufgrund der allgemeinen Bedeutsamkeit sei der Streitfall zu einer grundsätzlichen Entscheidung an den BFH gegangen. Dieser habe die Vorinstanz bestätigt (VI R 39/20).

Wie die Lohnsteuerhilfe informiert, führt das Urteil für rund 3,8 Millionen vom Lipödem betroffene Frauen zu einer großen Erleichterung. Sie könnten entstandene und selbst beglichene Operationskosten mit einer einfachen ärztlichen Verordnung ab sofort steuermindernd geltend machen. Wer zur Steuererklärung nicht verpflichtet ist und noch nicht freiwillig abgegeben hat, könne die Kosten rückwirkend bis zum Jahr 2019 geltend machen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 01.08.2023 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.03.2023, VI R 39/20

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