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Klagen auf "Coronahilfen": Abgewiesen
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat zwei auf Corona-Hilfen gerichtete Klagen abgewiesen.
Im ersten Verfahren begehrte die Klägerin eine Entschädigung für ein für Winter 2021 geplantes und aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ausgefallenes Indoor-Festival. Die Klägerin hatte bereits eine Summe in Höhe von 100.000 Euro erhalten. Eine darüberhinausgehende Billigkeitsleistung stand ihr nach Ansicht des Gerichts nicht zu, weil sie das notwendige Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses nicht dargelegt habe.
Im zweiten Verfahren begehrte der Kläger, der einen Stand für italienische Lebensmittel und Feinkost betreibt, eine Billigkeitsleistung in Höhe von 78.000 Euro. Dem Kläger habe die begehrte Billigkeitsleistung nicht zugestanden, so das VG, weil er entgegen seiner Angaben im Antragsformular mit der Maßnahme bereits vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids und auch vor dem im zurückgenommen Bewilligungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum begonnen und daher gegen das gesetzliche Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns verstoßen habe.
Verwaltungsgericht Hannover, PM vom 17.05.2023 zu 11 A 4103/22 und 11 A 3060/22