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Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax: Kann auch nach 01.01.2023 noch zulässig sein

21.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16708

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass trotz der seit 01.01.2023 grundsätzlich bestehenden Pflicht für Steuerberater, mit dem FG elektronisch zu kommunizieren, im Einzelfall eine Klageerhebung per Telefax zulässig sein kann.

Folge der Pflicht zur elektronischen Kommunikation ist an sich, dass eine Klageerhebung per Brief oder Telefax unzulässig ist. Voraussetzung ist nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung steht". Diesen stellt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Form des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zur Verfügung, wobei sie erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt an die Steuerberater versandt hat. Diese hatten allerdings die Möglichkeit, einen so genannten Fast-Lane-Antrag zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten.

Das FG Münster hat hierzu mit Zwischen-Gerichtsbescheid entschieden, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen "Fast-Lane-Antrag" gestellt hatte. Die Pflicht zur Nutzung des beSt, die nicht abstrakt, sondern nur konkret für jeden einzelnen Berufsträger bestimmt werden könne, greife dann ein, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes "zur Verfügung". Auf die tatsächliche Einrichtung des beSt komme es nicht an, da sich die Steuerberater ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.

Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen "Fast-Lane-Antrag" zu beschleunigen, reiche allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus, so das FG. Die BStBK sei allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sehe insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor.

Mit dieser Sichtweise tritt der 7. Senat des FG Münster anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen entgegen. Er meint, dass die Tatsache, dass die BStBK, die insoweit als Hoheitsträgerin handele, erst im Laufe des ersten Quartals 2023 die Registrierungsaufforderungen sukzessive in mehreren Tranchen versandt hat, nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden könne. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich gerade nicht, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab dem 01.01.2023 für sämtliche Berufsträger greife. Eine strengere abstrakte Auslegung verstoße auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Steuerberatern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.

Das FG hat wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zugelassen. Der Zwischen-Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 14.04.2023, 7 K 86/23 E, nicht rechtskräftig

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