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Kindertagespflege: Zur ertragsteuerlichen Behandlung

12.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16456

In einem aktuellen Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium (BMJ) die ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege für den Veranlagungszeitraum 2023 neu. Um Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) handelt es sich, wenn eine Kindertagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bietet.

Die Kindertagespflegeperson kann selbstständig im Sinne von § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig sein. Das gilt immer dann, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen vorgenommen wird und die Kindertagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich betreut.

Betreut die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder in dessen/deren Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer. Die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. In diesem Fall erzielt die Kindertagespflegeperson Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Von den Einnahmen aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson können die tatsächlich angefallenen Werbungskosten (§ 9 Absatz 1 EStG) oder alternativ der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) von 1.230 Euro abgezogen werden.

Zur Ermittlung des Gewinns bei einer selbstständigen Kindertagespflegeperson führt das BMF aus: Nach § 23 SGB VIII erhält die Kindertagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. § 3 Nr. 11 und 26 EStG sind nicht anwendbar. Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Erstattungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4 SGB VIII sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.

Von den steuerpflichtigen Einnahmen der selbstständigen Kindertagespflegeperson sind die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben abzuziehen. Zu den Betriebsausgaben einer Kindertagespflegeperson gehören zum Beispiel tätigkeitsbezogene Aufwendungen für Nahrungsmittel, Mobiliar, Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten sowie Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend. Keine Betriebsausgaben sind laut BMF die von der Kindertagespflegeperson gezahlten Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Weiter macht das BMF in seinem Schreiben Ausführungen zu den Betriebsausgabenpauschalen und unterscheidet dabei zwischen der Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder und der für Freihalteplätze.

Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1236), das letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.04.2023, IV C 6 - S 2246/19/10004 :004

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