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Kindergeldberechtigung: Nachweis seelischer Behinderung durch Gutachten eines Diplom-Psychologen
Der Nachweis einer seelischen Behinderung und der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt im Sinne des § 32 Absatz1 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz kann auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob die Tochter der Klägerin als behindertes Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist.
Die Behinderung müsse nicht durch einen Arzt festgestellt werden, so das FG Hamburg. Denn nach § 82 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 404 der Zivilprozessordnung stehe die Auswahl des Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (II R 9/23).
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.03.2023, 5 K 191/19