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Kinderbetreuungskosten: Was bei der Steuer zu beachten ist

29.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18010

Oftmals vergessen Eltern, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren in ihrer Einkommensteuererklärung abzusetzen, berichtet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Damit der Steuervorteil funktioniert, sollten sie einige Regeln beachten, um nichts zu verschenken.

Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) besuchten über vier Millionen Kinder eine Tageseinrichtung. Je nach Bundesland müssten sich Eltern mehr oder weniger an den Kosten beteiligen. Das Finanzamt erkenne zumindest einen Teil dieser Kosten an.

"Viele Eltern wissen nicht, dass sie neben den Ausgaben für Krippe, Kita, Hort auch ihre Kosten für Tagesbetreuer, Au-pairs oder die Betreuung im Internat absetzen können", erläutert Jana Bauer, stellvertretende BVL-Geschäftsführerin. Die Kosten für die Betreuung der Kinder zählten sogar dann steuerlich, wenn Mütter und Väter eine Auszeit nehmen und nicht berufstätig sind. Sobald der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse leistet, seien die Aufwendungen jedoch entsprechend zu kürzen.

Maximal erkenne das Finanzamt für jedes Kind unter 14 Jahren zwei Drittel der Kosten im Jahr an, also höchstens 4.000 Euro. Für behinderte Kinder könnten Eltern auch nach dem 14. Geburtstag die Betreuungskosten absetzen, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. "Wichtig ist, dass Eltern die Rechnungen nicht bar, sondern per Überweisung begleichen", betont Jana Bauer. Nur dann akzeptiere das Finanzamt die Ausgaben.

Aufpassen müssten insbesondere Eltern, die nicht zusammenleben. Mütter und Väter könnten die Betreuungskosten nur geltend machen, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört, also bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil tatsächlich lebt. Ob es verfassungsgemäß ist, dass Kinderbetreuungskosten nur zu berücksichtigen sind, wenn das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört, müsse aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) klären (III R 9/22). Im zugrunde liegenden Fall habe der Vater zwar für Kita und Hort seiner Tochter gezahlt. Das Finanzgericht Thüringen habe jedoch den Sonderausgabenabzug verwehrt, weil das Kind in dem Steuerjahr ausschließlich bei der Mutter lebte. Betroffene Eltern sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen, rät der BVL.

"Selbst wenn das Kind bei beiden Eltern abwechselnd wohnt, lauert eine weitere Steuerfalle", ergänzt Jana Bauer. Denn nur derjenige könne die Kinderbetreuungskosten abziehen, der sie auch bezahlt hat. Auch diese Frage müsse der BFH prüfen (III R 1/22).

Den Sonderausgabenabzug bekommen die Eltern laut BVL nicht automatisch. Sie müssten ihre Ausgaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen. Haben nicht verheiratete oder getrenntlebende Eltern Aufwendungen getätigt, berücksichtige das Finanzamt pro Elternteil bis zu 2.000 Euro der Kosten. Alternativ könnten die Eltern einvernehmlich auch eine andere Aufteilung beantragen. Hat eine Mutter also beispielweise 1.800 Euro für die Tagesbetreuung ihrer zweijährigen Tochter 2022 bezahlt, könne sie 1.200 Euro als Sonderausgaben abziehen. Der Vater, der 3.300 Euro übernommen hat, könne 2.200 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Diese Aufteilung beantragten beide Eltern jeweils im Formular.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 27.06.2023

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