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Kein Anspruch auf FFP2-Masken im Eilverfahren: Sechsköpfige Familie scheitert mit Anträgen
Als Reaktion auf einen Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe (S 12 AS 213/21 ER), der einem Arbeitsuchenden einen Anspruch auf 20 FFP2-Masken wöchentlich zuerkannte, sind beim SG viele weitere Anträge dieser Art eingegangen. So hätten mehrere Kammern über die Eilgesuche einer sechsköpfigen Familie entscheiden müssen, deren Anträge auf Gewährung eines solchen Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II (SGB II) vom Jobcenter abgelehnt worden waren, berichtet das Gericht. Die Eilanträge hätten keinen Erfolg gehabt. Die Kammern hätten sich der Rechtsprechung der 12. Kammer nicht angeschlossen.
Die 3. und die 17. Kammer hätten die Eilanträge der Eltern der Familie mit der Begründung abgelehnt, dass für die Familie keine rechtliche Verpflichtung bestehe, FFP2-Masken zu tragen. Das Tragen ausschließlich von FFP2-Masken sei auch nach der Änderung der baden-württembergischen Corona-Verordnung zum 25.01.2021 nur für den Bereich Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste verbindlich vorgeschrieben.
Auch den Grundrechten lasse sich kein grundsicherungsrechtlicher Bedarf entnehmen. Die Antragsteller hätten keine individuellen Besonderheiten dargelegt, die einen solchen Anspruch begründen könnten. Offen ließen die entscheidenden Kammern, ob ein Mehrbedarf für den Erwerb medizinischer OP-Masken anzuerkennen sei. Denn nach ihrer Ansicht konnten die Antragsteller nicht glaubhaft machen, die hierfür entstehenden Kosten für deren Anschaffung bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht vorstrecken zu können. Der Erwerb von OP-Masken sei vergleichsweise günstig möglich und könne aus der monatlichen Regelleistung vorerst selbst finanziert werden, zum Beispiel durch Einsparungen an anderen Stellen, wie im Bereich "Freizeit und Kultur". Zudem stehe den Antragstellern nach der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung ein Anspruch auf jeweils zehn kostenlose FFP2-Masken zu, die bei den Apotheken bezogen werden könnten. Zusätzlich hätten die Antragsteller vorgetragen, sich bereits Ende Januar mit FFP2-Masken "eingedeckt" zu haben.
Auch die Anträge der Schulkinder der Familie, die aktuell den Wechselunterricht besuchen, seien bei der 4. Kammer sowie der 18. Kammer ohne Erfolg geblieben. Eine Verpflichtung, eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen, bestehe für sechs- bis 14-jährige Kinder nicht. Grund für diese Ausnahmeregelung sei unter anderem die besondere Passform dieser Masken, die nicht auf die Gesichtsform und Kopfgröße von Kindern ausgerichtet seien, sodass die Masken bei Kindern dieser Altersklasse nicht ihre volle Filterleistung erbringen könnten.
Schließlich habe die 17. Kammer das Antragsgesuch des vierjährigen Kindes der Familie mit der Begründung abgelehnt, dass dieses aufgrund seines Alters von einer Verpflichtung zum Tragen einer Maske jeglicher Art befreit sei.
Sozialgericht Karlsruhe, Beschlüsse jeweils vom 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER sowie S 18 AS 469/21 ER, jeweils rechtskräftig, und vom 03.03.2021, S 3 AS 472/21 ER (rechtskräftig) sowie S 17 AS 471/21 ER (nicht rechtskräftig)