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Jahrelang gelebte Sehstörungen: Ohne Nachweis organischen Befunds kein höherer Grad der Behinderung

31.10.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13153

Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund rechtfertigen keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und zur Begründung auf die maßgebliche Versorgungsmedizin-Verordnung verwiesen, die in ihren Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zwingend den objektiven Nachweis eines organischen (morphologischen) Befunds für vom behinderten Menschen angegebene Sehstörungen vorsehe, wenn damit ein Grad der Behinderung nach dem Funktionssystem des Auges begründet werden soll.

Die maßgebliche Versorgungsmedizin-Verordnung schreibt in ihren Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zwingend den objektiven Nachweis eines organischen (morphologischen) Befunds für vom behinderten Menschen angegebene Sehstörungen vor, wenn damit ein Grad der Behinderung nach dem Funktionssystem des Auges begründet werden soll. Eine jahrelang gelebte Sehstörung ohne nachgewiesenen organischen Befund genüge demgegenüber nicht. Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das LSG müsse jetzt prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären lassen oder ob sich doch noch ein morphologischer Befund nachweisen lässt.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R

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