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Inflationsprämie: Voraussetzungen für Steuerfreiheit beachten

11.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13390

Der Bundestag hat am 30.09.2022 die steuerfreie Inflationsprämie beschlossen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig zahlen können. Hierzu wurde mit § 3 Nr. 11 c Einkommensteuergesetz ein neuer Paragraph eingeführt. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz ausführt, handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Die Auszahlung sei bis zum 31.12.2024 befristet.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Prinzip der Regelung gleiche der Corona-Prämie, die bis März 2022 galt. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden laut BdSt keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Es dürften folglich keine Gehaltsumwandlungen von bereits vereinbarten Zahlungen, Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen oder Prämien stattfinden. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung werde sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 11.11.2022

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