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Hinzuverdienst für Rentner

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 20.03.2024, Michaela van Wersch

Viele Rentner nutzen die Gelegenheit und arbeiten neben der Altersrente weiter. Das tun sie oft in einem nicht unerheblichen Umfang. Gute Nachricht: Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten wurden zum 1. Januar 2023 aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.

 

Seit die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten weggefallen sind, können Rentner, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand gegangen sind, Geld verdienen, ohne dass sich das Arbeitsentgelt mindernd auf die Altersrente auswirkt. Die Krankenversicherungsbeiträge sind dann aus dem Arbeitsentgelt und der Rente zu zahlen, wobei sich Arbeitgeber und Rentenversicherung an den Beiträgen beteiligen.

Bei Arbeitsentgelten aus mehreren Beschäftigungen wirkt sich ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze auf die entsprechende Arbeitgeberbeteiligung aus. Die Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung wird dann aufgrund der anteiligen Minderung des der Beitragsberechnung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts reduziert. Anders ist es hingegen bei der Kombination aus Arbeitsentgelt und Rente:  Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, wirkt sich dies nicht auf die Beitragsbeteiligung des Arbeitgebers aus. Beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente erfolgt die Arbeitgeberbeteiligung an der Beitragszahlung also völlig unabhängig von der Beitragszahlung aus der Rente.

Krankenversicherungspflichtige Beschäftigte

Für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte, die eine Altersrente beziehen, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt vorrangig und getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zu zahlen. Überschreiten Arbeitsentgelt und Rente in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze, erstattet die Krankenkasse auf Antrag lediglich den vom Rentner selbst getragenen Teil, also die Hälfte des gesetzlichen Beitrags, und den von ihm gezahlten Zusatzbeitrag. Der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers bleibt bei der Krankenkasse. Für den Arbeitgeber ergibt sich ebenfalls keine Entlastung. Es muss aber auch keine Neuberechnung vorgenommen oder Beiträge verrechnet werden.

Freiwillig krankenversicherte Beschäftigte

Für Beschäftigte, die freiwillig gesetzlich versichert sind und die eine Altersrente beziehen, sind ebenfalls die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zu zahlen. Überschreiten Arbeitsentgelt und Rente in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze, muss der Rentner nur den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Krankenversicherungsbeiträgen zahlen. Beiträge aus der Rente müssen dagegen nicht gezahlt werden. Dabei ist unerheblich, ob mit dem Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers im Ergebnis immer noch Beiträge zur Krankenversicherung aus einer Beitragsbemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.

Privat krankenversicherte Beschäftigte

Für Beschäftigte mit einer privaten Krankenversicherung, die eine Altersrente beziehen, sind die Krankenversicherungsarbeitgeberzuschüsse aus dem Arbeitsentgelt ebenfalls vorrangig und getrennt von den Krankenversicherungszuschüssen aus der Rente zu berechnen und zahlen. Dies ergibt sich bei analoger Anwendung der Bestimmungen für pflicht- bzw. freiwillig versicherte Rentner, da es an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt. Auch wenn dem Versicherten daraus ein Vorteil entsteht, weil im Ergebnis aus Arbeitsentgelt und Rente insgesamt ein, den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag übersteigender Beitragszuschuss gewährt wird, ist dies hinzunehmen.

Beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitgeberzuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung eines Beschäftigten ist steuerfrei und daher auch beitragsfrei. Die beitragsfreie Behandlung des Arbeitgeberzuschusses ist demnach nicht zu beanstanden, wenn dieser unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung einer zeitgleich bezogenen Altersrente in der Krankenversicherung gezahlt wird. Dies gilt auch für den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung. Die Rentenversicherungsträger zahlen zu einer Altersrente ohnehin keinen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung.

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