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Heizungsgesetz: Eilantrag gegen Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens erfolgreich
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Gebäudeenergiegesetz der Bundesregierung vorerst gestoppt. Es hat dem Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Hintergrund ist der Antrag eines Mitgliedes der CDU/CSU-Fraktion, das sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Bundestages verletzt sieht.
Laut BVerfG erscheint der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom BVerfG vorzunehmende Folgenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiege das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.
Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, nicht allen Abgeordneten seien die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen. Der Antragsgegner hatte laut BVerfG selbst eine erhebliche Verdichtung der zeitlichen Abläufe und eine "nicht geringe Komplexität" des Beratungsgegenstandes eingeräumt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.07.2023, 2 BvE 4/23