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Häftling: Sozialamt muss unter Umständen Miete übernehmen

09.08.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12844-sozialamt

Die Miete eines Häftlings muss in bestimmten Fällen vom Sozialamt übernommen werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.

Zugrunde lag das Verfahren eines 43-jähriges Mannes, der seit 2005 eine Zweizimmerwohnung zu einer Kaltmiete von 225 Euro bewohnt, die bislang vom Jobcenter übernommen wurde. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung und Alkoholismus steht er unter Betreuung. Als er 2014 eine rund siebenmonatige Freiheitsstrafe antreten musste, beantragte er beim Sozialamt die Übernahme der Mietkosten während der Haftzeit. Dort wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Haftzeit sechs Monate überschreite. Nach der Entlassung könne sich der Betreuer um eine neue Wohnung kümmern.

Das LSG hat das Sozialamt zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Mann seien durch drohenden Wohnungsverlust bei Haftentlassung besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu prognostizieren gewesen, die er nicht aus eigener Kraft habe überwinden können. Bei ihm bestehe eine instabile Persönlichkeit mit geminderter Frustrationstoleranz und Affektstörung. Es habe daher eine Verschärfung seiner Schwierigkeiten nach der Haftentlassung gedroht, sodass er jedenfalls geordnete Verhältnisse wie eine vertraute Wohnung vorfinden sollte.

Außerdem wären durch einen Wohnungswechsel spürbare Kosten angefallen. Daher könne eine seit fast zehn Jahren bewohnte Wohnung gehalten werden. Selbst wenn ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen wäre, habe das Sozialamt es versäumt, dem Mann angesichts der relativ kurzen Haftstrafe die nötige schnelle Orientierungshilfe anzubieten. Da das Amt die Kostenübernahme rechtswidrig abgelehnt habe, müsse es nicht nur die Mietkosten, sondern auch die Kosten für die Verteidigung gegen eine Räumungsklage von rund 2.000 Euro tragen.

"Ob die Miete übernommen werden muss, hängt immer von einer Prognose im Einzelfall ab", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel. Je näher die Entlassung rücke, desto konkreter könne ein Anspruch werden und je länger die Haft noch dauere, desto schwieriger werde es für die Betroffenen. Grundsätzlich gebe es aber keine starren Grenzen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021, L 8 SO 50/18

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