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Grundsteuerreform: Bayern startet mit Erinnerungsschreiben

12.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17643

Mit Ablauf des 02.05.2023 endete die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung in Bayern. Dem bayerischen Landesamt für Steuern (LfSt) zufolge haben in Bayern bisher rund 90 Prozent der hierzu verpflichteten Eigentümer ihre Erklärung abgegeben. Wer noch nicht abgegeben hat, erhalte ab dem 15.06.2023 ein Erinnerungsschreiben. Dieses verlängere die Abgabefrist allerdings nicht.

Wer ein Erinnerungsschreiben erhält, sollte laut LfSt schnellstmöglich seine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Denn die Abgabenordnung sehe im Fall der Nichtabgabe oder bei verspäteter Abgabe grundsätzlich eine Reihe möglicher Sanktionsmaßnahmen vor, zum Beispiel Verspätungszuschläge. Die Finanzverwaltung werde hierbei jedoch auch die Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um neues Recht handelt, teilt das LfSt mit. Hilfe zur Abgabe der Grundsteuererklärung sei unter "www.grundsteuer.bayern.de" zu finden.

Laut LfSt kann es vorkommen, dass man ein Erinnerungsschreiben erhält, obwohl man eine Grundsteuererklärung abgegeben hat. Dies liege daran, dass die Erinnerungsschreiben maschinell erstellt werden. Daher könnten eingegangene Erklärungen ab einem bestimmten Datum für den Versand des Erinnerungsschreibens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Datum werde im Erinnerungsschreiben angegeben. Sei die Erklärung nach diesem Datum eingereicht worden, sei für den Eigentümer nichts veranlasst.

Insbesondere in zwei Fällen könne man trotz einer abgegebenen Grundsteuererklärung ein Erinnerungsschreiben erhalten: Erstens, wenn die Grundsteuererklärung nicht richtig zugeordnet werden konnte (zum Beispiel, weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde oder weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden) und zweitens, wenn ein falscher Feststellungszeitpunkt angegeben wurde (zum Beispiel Stichtag 01.01.2023 statt richtigerweise 01.01.2022). Hier gelte es, die Angaben in der Erklärung zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue (überarbeitete) Erklärung abzugeben.

Wer meine, das Erinnerungsschreiben zu Unrecht erhalten zu haben, soll sich laut LfSt an die Informations-Hotline zur Grundsteuer unter der Telefonnummer 089/30700077 wenden.

Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 31.05.2023

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