Grunderwerbsteuer
Ihren Ursprung hat die Grunderwerbsteuer im Mittelalter, als Grundherren Besitzwechselabgaben vom neuen Grundbesitzer forderten. In Deutschland wurde die Grunderwerbsteuer ab dem Jahr 1909 zunächst als Stempelabgabe und ab 1919 als reichseinheitliche Steuer erhoben. Im Jahr 1949 erhielten die Länder das ausschließliche Gesetzgebungsrecht; ab 1969 wurde dies zugunsten der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes geändert. 1983 wurde im Zuge einer Vereinheitlichung die Bemessungsgrundlage verbreitert und der Steuersatz auf zwei Prozent gesenkt. 1997 wurde der Steuersatz zum Ausgleich der Einnahmeausfälle infolge der Aussetzung der Vermögensteuer auf 3,5 Prozent angehoben. Seit dem 1. September 2006 dürfen die Länder den Steuersatz selbst bestimmen.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Übereignung von inländischen Grundstücken |
Bemessungsgrundlage | Grundstückswert |
Steuersatz | je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent |
Aufkommen | 18,33 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 2,21 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Länder |
Beurteilung
- Sonder-Umsatzsteuer
- kumulative Mehrfachbelastung desselben Grundstücks bei mehrmaliger Übereignung
- Fehlanreiz zu Steuererhöhungen aufgrund des Länderfinanzausgleichs
- Behinderung der Wohneigentumsbildung
Empfehlung
- Kurzfristig: Freistellung des Ersterwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum
- Mittel- und längerfristig: Reduzierung der Steuersätze