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Gewerbliche Ankäufe mit Gewährung eines Rückkaufrechts: Zur Bestimmung der Reichweite des Verbots

09.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/top/12685-rueckkaufrecht

Nach § 34 Absatz der Gewerbeordnung (GewO) ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne der §§ 346, 347 Bürgerliches Gesetzbuch hinausgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das von seinen Kunden Kraftfahrzeuge ankauft. Gleichzeitig mieten die Kunden das jeweils verkaufte Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum. Ihnen wird ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt, das nur bis zur Beendigung des Mietvertrags ausgeübt werden kann. Mit dessen Ablauf erlischt auch das Rücktrittsrecht.

Das Landratsamt untersagte dieses Geschäftsmodell. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 Absatz 4 GewO werde die Tätigkeit der Klägerin nicht von dieser Norm erfasst, da die Verbindung eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags nicht als Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne.

Das BVerwG hat das Berufungsurteil geändert und die Klageabweisung bestätigt. Entgegen der Auffassung des VGH verstoße das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 34 Absatz 4 GewO. Dieses gesetzliche Verbot erfasse sämtliche Vertragsgestaltungen, bei denen ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermöglicht, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind. Denn in allen diesen Fällen bestehe das Risiko, dass der gewerbliche Käufer – ohne an die für Pfandleiher und Pfandvermittler geltenden Einschränkungen gebunden zu sein – nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertragsgestaltung, die zu seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweicht, erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers (Kunden) verschaffen kann. Vor der daraus folgenden Gefahr einer Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfandleihgewerbe solle § 34 Absatz 4 GewO gerade schützen.

Dieses Verständnis der Norm steht laut BVerwG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, im Einklang. Das Verbot richte sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder Pfandvermittler.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2021, BVerwG 8 C 28.20

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