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Gesundheitswerbung für Gamer-Energy-Drink: Ist unzulässig

26.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16788

Das Landgericht (LG) Hamburg hat es der Emporgy GmbH untersagt, für ein Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Werbung beinhaltete verbotene Angaben, resümiert der Verband.

Nach Angaben des vzbv hatte der Getränkehersteller auf seiner Internetseite für das Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour geworben – einem koffeinhaltigen Pulver zur Zubereitung so genannter Energy-Drinks. Das "Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten", habe es unter anderem geheißen. "Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt." Der vzbv hatte eigenen Angaben zufolge kritisiert, dass es sich bei diesen und weiteren Aussagen um eine unzulässige und wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung handelt.

Das Gericht schloss sich laut vzbv der Auffassung an, wonach die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Demnach dürften Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollten Verbraucher vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Bei den strittigen Formulierungen handele es sich nach Auffassung des Gerichts um gesundheitsbezogene Aussagen, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produktes und einer verbesserten Konzentration und Reaktionsfähigkeit herstellen. Für diese Behauptungen fehle die erforderliche Zulassung. Gesundheitsbezogene Aussagen dürften sich zudem immer nur auf den Nährstoff beziehen, für den sie zugelassen sind. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration und Reaktionsfähigkeit habe sich aber nicht auf Koffein, sondern allgemein auf das Getränk bezogen. Koffein sei in den strittigen Passagen nicht einmal erwähnt gewesen.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 25.04.2023 zu Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.01.2023, 312 O 256/21, nicht rechtskräftig

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