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Genesenenstatus: Eilverfahren gegen Verkürzung hat keinen Erfolg
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer ungeimpften Antragstellerin abgelehnt, die sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage wendet.
Der Antragsgegner stellte der Antragstellerin, die im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, eine Genesenenbescheinigung aus, die bis Mai 2022 befristet war. Der Genesenenstatus wurde zunächst in Folge der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 14.01.2022 in Verbindung mit den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) auf 90 Tage verkürzt. Die 90-tägige Dauer des Genesenenstatus ist nunmehr seit dem 18.03.2022 durch § 22 a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung ihrer Genesenenstellung von sechs Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung. Nach Ablauf ihres Genesenenstatus verlange ihr Arbeitsgeber tägliche Tests aus einem Testzentrum, was mit erheblichem Aufwand für sie verbunden sei. Ebenfalls benötige sie Tests für Besuche in Schwimmbädern oder Kinos, während sie Clubs und Diskotheken gar nicht besuchen könne.
Das VG Hannover hat den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Eine evidente Verfassungswidrigkeit des § 22 a Absatz 2 IfSG sei weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Eine solche lasse sich insbesondere dann nicht feststellen, wenn der Gesetzgeber der fachlich begründeten Ansicht des dafür zuständigen RKI folge. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der unechten Rückwirkung liege nicht vor. Das Vertrauen der Antragstellerin, dass ihr Status über 90 Tage hinaus fortgelten würde, müsse jedenfalls gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten.
Auch sei die erforderliche besondere Dringlichkeit – also der Anordnungsgrund – nicht gegeben. So sei schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Arbeitgeber der Antragstellerin tägliche Tests fordere, da die gesetzliche Verpflichtung zu "3G" am Arbeitsplatz inzwischen ausgelaufen sei. Sollte sich die Testpflicht hingegen allein aus dem Arbeitsverhältnis selber ergeben, sei der Landkreis nicht der richtige Antragsgegner und Rechtsschutz wohl vor den Arbeitsgerichten zu ersuchen. Darüber hinaus sei schon nicht erkennbar, dass die Durchführung regelmäßiger Schnelltests eine unzumutbare Belastung darstelle. Soweit die Antragstellerin im Übrigen darauf verweise, sie könne keine Diskotheken besuchen, sei das pauschale Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht, da offenbleibe, in welcher Weise diese Einschränkungen sie selber konkret betreffe.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 28.03.2022, 15 B 1060/22