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Gelockertes Corona-Schutz-Regime: Bundesrat macht Weg frei
In einer eigens einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat am 18.03.2022 Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) gebilligt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Nach dem Auslaufen der Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen im IfSG stehen nun nur noch bestimmte Maßnahmen zur Pandemieeindämmung zur Verfügung.
So sind die Länder ab dem 20.03.2022 einerseits grundsätzlich nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen, wie etwa Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen.
Andererseits sind bei lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslagen (so genannten Hot Spots) – zum Beispiel aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund drohender Überlastung der Krankenhäuser – erweiterte Schutzmaßnahmen möglich, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf das konkrete Gebiet die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.
Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind künftig nicht mehr in der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, deren Änderung der Bundesrat am 18.03.2022 zugestimmt hat, sondern im IfSG selbst enthalten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.
Um Schutzlücken zu vermeiden, enthält es eine Übergangsregelung. Länder können danach bis zum 02.04.2022 solche Schutzmaßnahmen weiter anwenden, die auch vom neuen Regelungskatalog für niedrigschwellige Maßnahmen und Hot-Spot-Maßnahmen umfasst wären, ohne selbst dafür neue Gesetze erlassen zu müssen. Andere Regelungen laufen zum 19.03.2022 ohne Übergangsregel aus.
Die auf dem neuen IfSG beruhenden Maßnahmen treten spätestens mit Ablauf des 23.09.2022 außer Kraft. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.
Die Bundesregierung leitet das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es kann dann wie geplant teils am Tag nach der Verkündung, teils am 20.03.2022 in Kraft treten. In dem Artikelgesetz ebenfalls enthaltene Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch III treten am 01.04.2022 in Kraft.
Bundesrat, PM vom 18.03.2022