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Firmenfeier: Schwimmen im Rhein als Pflichtverletzung

20.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18443

Das Schwimmen im Rhein während der Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Kündigungsschutzprozess festgehalten, der letztlich mit einem Vergleich der Parteien endete.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Aufzugsbranche, seit dem 01.01.2021 als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen beschäftigt.

Die Beklagte veranstaltete am 09.09.2022 für alle Beschäftigten eine Betriebsfeier. Auf dem dafür angemieteten Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer waren circa 230 Gäste, unter anderem auch der Kläger, anwesend. Ab 14.00 Uhr wurde Alkohol ausgeschenkt. Nach 22.00 Uhr ging der Kläger vom Schiff, entkleidete sich am Ufer bis auf die Unterhose und schwamm vom Ufer aus jedenfalls teilweise um das Schiff. Er lief dann so bekleidet über das Partydeck an den Gästen vorbei zum Ausgang.

Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 12.09.2022 fristlos gekündigt.

Im anschließenden Klageverfahren hat das LAG in zweiter Instanz festgehalten, dass das Verhalten des Klägers am 09.09.2022 eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis gewesen sei. Mit dem Schwimmen im Rhein habe er sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs potenziell in Lebensgefahr begeben. Er habe potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Letztlich sei die Kündigung dennoch gescheitert, und zwar wegen Unterlassens einer vorherigen Abmahnung. Diese sei nicht entbehrlich, sondern das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung gewesen.

Der von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag (§ 9 Kündigungsschutzgesetz) hatte laut LAG keinen Erfolg. Zwar habe der Kläger auf einer weiteren Firmenveranstaltung im Juni 2022, bei der streitig war, ob auch Kunden anwesend waren, mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt. Er sei mit diesem schließlich mit dem Aufzug zu einem Bildautomaten gefahren und habe Selfies gemacht. Da die Arbeitgeberin den Kläger für dieses Verhalten zuvor lediglich ermahnt hatte, habe sie indes selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht geeignet war, einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien entgegenzustehen, so das LAG.

Das Verfahren vor dem LAG endete mit einem Vergleich der Parteien. Danach wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Die Beklagte erteilt dem Kläger eine Abmahnung wegen der Störung des Betriebsfriedens und der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung durch das Schwimmen im Rhein neben dem Rheinschiff während der Betriebsfeier. Der Kläger akzeptiert diese Abmahnung und sei einverstanden, dass sie zur Personalakte genommen wird. Der Rechtsstreit ist damit laut LAG Düsseldorf erledigt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 18.07.2023, 3 Sa 211/23

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