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Feuerwehrgebühren: Nicht bei spontaner Hilfe bei Reifenpanne
Wenn die aus anderem Grund ausgerückte Feuerwehr einer Autofahrerin spontan Hilfe bei der Behebung einer Reifenpanne anbietet, so dürfen für den Reifenwechsel später keine Gebühren erhoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden.
Im Gebiet der Antragsgegnerin (der Stadt Kirtorf) kam es zu einer Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute auf die Antragstellerin, die auf der Strecke eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt, wo sie auf den bereits verständigten ADAC wartete. Die Feuerwehrkräfte boten der Antragstellerin Hilfe an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.
Später machte die Antragsgegnerin hierfür Kosten in Höhe von 784,20 Euro geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 Euro entstanden. Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 Prozent reduziert.
Das VG Gießen gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Der streitgegenständliche Bescheid sei evident rechtswidrig. Er sei bereits nicht ausreichend begründet, weil weder die Antragstellerin noch das Gericht diesem entnehmen könne, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung das Antragsgegnerin reiche nicht aus.
Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Antragstellerin auch zu Recht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, da sie die Feuerwehr weder selbst angefordert habe noch von dieser vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei.
Die Beteiligten können gegen den Beschluss des VG Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 15.05.2023, 2 L 260/23.GI, nicht rechtskräftig